Das Angebot der Mädchenwohngruppe gemäß §§ 34, 35a und 41 Kinder- und Jugendhilfegesetz soll durch eine Verbindung von ...
• Alltagsleben
• pädagogischer Arbeit
• heilpädagogische Angebote
... im stabilen Bezugsrahmen auf der Grundlage eines beschriebenen und fortgesetzen Hilfeplanes bis ...
• zur (größtmöglichen) Verselbstständigung der Mädchen
• zur Vermittlung (in Einzelfällen, z.B. aufgrund von massiver Sucht, von körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen etc.), in eine weiterführende Hilfeform
• zur Rückkehr des Jugendlichen in die Herkunftsfamilie
• die Entwicklung des Kindes/Jugendlichen fördern
Bis zu dem oben genannten Zeitpunkt soll zwischen dem Kind / Jugendlichen und seiner Herkunftsfamilie eine möglichst weitgehende tragfähige Beziehung erarbeitet werden. Schulische, berufliche, berufsbildende und berufsbegleitende Hilfen werden erarbeitet.
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